Gebührenordung


§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen.

(2) Die festgesetzten Beträge werden jeweils zum 1. Januar erhoben. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge

Beitragsklasse Mitgliedsform Beitragshöhe pro Jahr in €
01 Erwachsene ab 18 Jahre 15,00 €
02 Jugendliche bis 18 Jahre, Studenten 7,50 €
03 Juristische Personen 30,00 €
04 Ehrenmitglieder 0,00 €
05 fördernde Mitglieder 120,00 €
Aufnahmegebühr 0,00 €
Umlagen 0,00 €

§ 4 Vereinskonto

(1) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

(2) Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 02 müssen beantragt und mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.

(3) Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen.

(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE52ZZZ00002196277 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 15. Januar ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.3. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 10 % Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.

(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

(8) Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.

(9) Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Gesamtvorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren.

§ 5 Vereinskonto

IBAN: DE74445512100001411693
BIC: WELADED1HEM Kreditinstitut: Sparkasse Märkisches Sauerland Hemer-Menden

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

§ 6 Vereinsaustritt

Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Hemer im November 2018